Ratgeber

Was darf ein Handwerker verlangen? — Ihre Rechte als Auftraggeber

Kennen Sie Ihre Rechte? Das Schweizer Werkvertragsrecht schützt Sie als Auftraggeber umfassend — wenn Sie es kennen und nutzen.

Kurz gesagt: Als Auftraggeber haben Sie nach OR Art. 363 ff. weitreichende Rechte: Gewährleistung (5 Jahre bei Bauwerken), Mängelrüge mit Nachbesserungspflicht des Handwerkers, Rücktrittsrecht bei wesentlichen Mängeln, Preisminderung, Ersatzvornahme auf Kosten des Handwerkers und jederzeitiges Kündigungsrecht gegen Entschädigung. Ein Handwerker darf keine unzumutbaren Vorauszahlungen oder Haftungsausschlüsse verlangen.

Werkvertragsrecht — die Grundlagen nach OR Art. 363 ff.

Das Schweizer Obligationenrecht regelt den Werkvertrag in den Artikeln 363 bis 379. Der Kerngedanke: Der Handwerker schuldet ein mängelfreies Werk, nicht bloss seine Arbeitszeit. Das bedeutet, dass er für das Ergebnis haftet — unabhängig davon, wie viel Aufwand er betrieben hat. Als Auftraggeber (Besteller) schulden Sie im Gegenzug den vereinbarten Werkpreis, sobald das Werk abgenommen ist. Wichtig: Der Werkvertrag ist formfrei — er kann mündlich geschlossen werden. Für die Beweisführung empfehlen wir jedoch ab CHF 5'000.— immer einen schriftlichen Vertrag. Der Handwerker muss das Werk persönlich ausführen oder unter seiner Leitung ausführen lassen (OR Art. 364). Er darf die Arbeit nicht ohne Ihre Zustimmung an Subunternehmer weitergeben. Verstösst er dagegen, haften sowohl er als auch der Subunternehmer für Mängel.

Gewährleistung — 5 Jahre bei Bauwerken

Die Gewährleistungspflicht ist Ihr stärkstes Recht als Auftraggeber. Nach OR Art. 371 beträgt die Frist bei unbeweglichen Bauwerken (alles, was fest mit dem Boden verbunden ist) 5 Jahre ab Abnahme. Bei beweglichen Werken sind es 2 Jahre. Innerhalb dieser Frist haftet der Handwerker für alle Mängel, die bei Abnahme nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel). Bei offenen Mängeln müssen Sie diese bei der Abnahme sofort rügen. Die Gewährleistung umfasst nach OR Art. 368 drei Rechte: Nachbesserung(der Handwerker behebt den Mangel auf eigene Kosten), Preisminderung(Sie zahlen weniger, entsprechend dem Minderwert) oder Rücktritt(Wandelung des Vertrags bei schwerwiegenden Mängeln). Diese Rechte können vertraglich nicht ausgeschlossen werden, wenn der Handwerker den Mangel absichtlich verschwiegen hat. Prüfen Sie den marktüblichen Preis und kalkulieren Sie einen Sicherheitseinbehalt ein.

Mängelrüge — so gehen Sie richtig vor

Die Mängelrüge ist der formale Weg, um Ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Entscheidend ist die Frist: Offene Mängel (bei Abnahme erkennbar) müssen Sie sofort bei der Abnahme schriftlich protokollieren. Verdeckte Mängel (erst später erkennbar) müssen Sie innert 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich rügen. Versäumen Sie die Frist, gilt das Werk als genehmigt und Sie verlieren Ihre Ansprüche. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen (Brief oder E-Mail mit Lesebestätigung) und folgende Punkte enthalten: genaue Beschreibung des Mangels mit Fotos, Bezug zum Werkvertrag (Vertragsnummer, Position), eine angemessene Frist zur Nachbesserung (üblich: 14 bis 30 Tage) und den Hinweis, dass Sie bei fruchtlosem Fristablauf weitere rechtliche Schritte einleiten. Dokumentieren Sie jeden Mangel fotografisch und bewahren Sie die gesamte Korrespondenz auf. Im Streitfall entscheidet die Beweislage.

Rücktritt, Preisminderung und Ersatzvornahme

Wenn der Handwerker auf Ihre Mängelrüge nicht reagiert oder die Nachbesserung scheitert, stehen Ihnen drei Optionen offen. Bei geringfügigen Mängeln können Sie eine Preisminderung verlangen — der Werkpreis wird um den Betrag reduziert, der dem Minderwert entspricht. Bei wesentlichen Mängeln, die das Werk unbrauchbar machen, können Sie vom Vertrag zurücktreten (OR Art. 368 Abs. 1). In diesem Fall müssen Sie das Werk zurückgeben und erhalten den bereits bezahlten Preis zurück. Die dritte und in der Praxis häufigste Option ist die Ersatzvornahme: Sie beauftragen einen anderen Handwerksbetrieb mit der Mängelbehebung und stellen die Kosten dem ursprünglichen Handwerker in Rechnung. Voraussetzung: Sie haben ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt und diese ist fruchtlos abgelaufen. Dokumentieren Sie den gesamten Vorgang lückenlos.

Was ein Handwerker nicht verlangen darf

Manche Handwerker versuchen, Ihnen Bedingungen aufzuerlegen, die rechtlich nicht haltbar sind. Ein Handwerker darf keine vollständige Vorauszahlung vor Arbeitsbeginn verlangen — das widerspricht dem Werkvertragsrecht, wonach die Vergütung erst bei Abnahme fällig wird. Er darf die Gewährleistung nicht ausschliessen oder auf weniger als die gesetzlichen Fristen verkürzen (bei Bauwerken 5 Jahre). Er darf keine Haftungsbeschränkung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verlangen — das wäre nach OR Art. 100 nichtig. Er darf keine einseitigen Preisanpassungennach Vertragsschluss vornehmen, es sei denn, dies ist vertraglich vereinbart und an objektive Kriterien geknüpft. Und er darf Sie nicht zwingen, auf eine förmliche Abnahmezu verzichten — diese ist Ihr Recht und der Startpunkt der Gewährleistungsfrist. Kennen Sie diese Grenzen, verhandeln Sie aus einer Position der Stärke.

Häufige Fragen

Ja — nach OR Art. 377 können Sie als Besteller jederzeit vom Werkvertrag zurücktreten, solange das Werk nicht fertiggestellt ist. Allerdings müssen Sie dem Handwerker die bereits geleistete Arbeit und den entgangenen Gewinn ersetzen. Dieses Recht gilt auch ohne vertragliche Vereinbarung.