Ein Handschlag reicht nicht. Der Werkvertrag schützt Sie vor bösen Überraschungen und regelt Rechte und Pflichten beider Seiten verbindlich.
Kurz gesagt: Ein Werkvertrag nach Schweizer OR muss mindestens enthalten: detaillierte Leistungsbeschreibung, verbindlichen Werkpreis, Terminplan mit Fertigstellungsdatum, Zahlungsplan mit Meilensteinen, Gewährleistungsdauer (5 Jahre bei Bauwerken) und ein klares Mängelrügeverfahren. Verweisen Sie idealerweise auf die SIA-Norm 118, die alle Punkte standardisiert regelt.
Die Leistungsbeschreibung ist der wichtigste Teil des Werkvertrags. Sie definiert exakt, welche Arbeiten der Handwerker schuldet — und was nicht im Auftrag enthalten ist. Je detaillierter die Beschreibung, desto weniger Streitpotenzial. Jede Arbeit sollte als eigene Position mit Mengenangabe (m², lfm, Stk.) und Qualitätsstandard aufgeführt sein. Beispiel: Nicht «Wände streichen», sondern «Wohnzimmer 42 m² Wandfläche, 2-fach Anstrich mit Silikonharzfarbe Marke X, Farbton RAL 9010, inkl. Abkleben und Grundierung». Auch Vorarbeiten wie Abbruch, Entsorgung und Baustellenreinigung müssen explizit erwähnt werden. Was nicht im Vertrag steht, schuldet der Handwerker nicht — und Nachträge sind oft teurer als im ursprünglichen Angebot. Nutzen Sie die Offerte als Grundlage für die Leistungsbeschreibung und prüfen Sie, ob alle Positionen übernommen wurden.
Das Schweizer Obligationenrecht kennt drei Vergütungsformen. Beim Werkpreis(Festpreis) ist der Betrag verbindlich — Mehrkosten gehen zulasten des Handwerkers. Das ist für Sie als Auftraggeber die sicherste Variante. Beim Kostenvoranschlagdarf der Handwerker den geschätzten Betrag um maximal 10 % überschreiten (OR Art. 375). Wird die Überschreitung absehbar, muss er Sie sofort informieren — sonst können Sie vom Vertrag zurücktreten. Bei Regiearbeiten (Abrechnung nach Aufwand, Stundenansatz CHF 75.— bis CHF 130.—) gibt es keine fixe Obergrenze — hier verlieren Sie schnell die Kostenkontrolle. Regie empfiehlt sich nur bei unklarem Arbeitsumfang (z.B. Sanierungen mit verdeckten Schäden). Halten Sie im Vertrag unbedingt fest, welche Vergütungsform gilt. Mischformen sind möglich: Festpreis für die Grundarbeiten, Regie für unvorhergesehene Zusatzarbeiten mit vereinbartem Stundenansatz und Kostenobergrenze.
Der Vertrag muss verbindliche Termine enthalten: Baubeginn, wichtige Zwischenmeilensteine und Fertigstellungsdatum. Ohne fixe Termine haben Sie bei Verzögerungen kaum Handhabe. Die SIA 118 sieht bei Terminüberschreitung eine Konventionalstrafe vor — üblich sind 0,5 % bis 1 % der Auftragssumme pro Woche Verzug, maximal 10 % der Gesamtsumme. Diese Klausel ist ein wirksames Druckmittel und sollte in keinem Vertrag fehlen. Wichtig: Die Konventionalstrafe greift nur, wenn die Verzögerung vom Handwerker verschuldet ist — nicht bei höherer Gewalt, Materiallieferengpässen oder Verzögerungen durch den Auftraggeber selbst. Halten Sie auch fest, wie mit Terminverschiebungen umgegangen wird: Muss der Handwerker Sie bei absehbarem Verzug innert 5 Arbeitstagen schriftlich informieren? Haben Sie ein Rücktrittsrecht bei Überschreitung um mehr als 4 Wochen?
Ein klarer Zahlungsplan schützt beide Seiten. Zahlen Sie nie die gesamte Summe im Voraus — das wäre grob fahrlässig. Der branchenübliche Standard: Keine Vorauszahlung vor Arbeitsbeginn, dann Akontozahlungen nach Baufortschritt. Ein typischer Zahlungsplan für ein Projekt von CHF 30'000.— sieht so aus: CHF 9'000.— (30 %) nach Abschluss der ersten Bauphase, CHF 12'000.— (40 %) nach Rohfertigstellung, CHF 9'000.— (30 %) nach förmlicher Abnahme und Mängelfreiheit. Die Schlusszahlung sollte erst nach der förmlichen Abnahme erfolgen — einem gemeinsamen Rundgang, bei dem offene Mängel protokolliert werden. Behalten Sie mindestens 5–10 % als Sicherheitseinbehalt zurück, bis alle Mängel behoben sind. Die Zahlungsfrist beträgt üblicherweise 30 Tage netto ab Rechnungsstellung. Zahlungen nur gegen detaillierte Rechnung per Banküberweisung — nie bar.
Die Gewährleistung regelt, wie lange der Handwerker für Mängel haftet. Nach Schweizer Recht beträgt die Frist 5 Jahre bei Bauwerken (OR Art. 371) und 2 Jahre bei beweglichen Werken. Die SIA 118 sieht standardmässig 2 Jahre Rügefrist vor, die vertraglich auf 5 Jahre verlängert werden kann. Innerhalb dieser Frist muss der Handwerker Mängel auf eigene Kosten beheben. Voraussetzung: Sie müssen den Mangel innert 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich rügen (bei offenen Mängeln) bzw. sofort nach Entdeckung (bei verdeckten Mängeln). Halten Sie den Mängelrügeprozess im Vertrag fest: Wer wird benachrichtigt? Welche Frist hat der Handwerker zur Nachbesserung (üblich: 30 Tage)? Was passiert, wenn er nicht reagiert (Ersatzvornahme durch Dritten auf Kosten des Handwerkers)? Nutzen Sie geprüfte Handwerker, die klare Gewährleistungsbedingungen akzeptieren.